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Die Pflichten eines Versicherungsmaklers gehen weit – so viel ist klar. Aber was passiert nach Abschluss einer Versicherung und Versendung des Antrages an eine Versicherungsgesellschaft? Der Makler kann keinen direkten Einfluss mehr auf die Dokumentierung bzw. Policierung des Vertrages nehmen. Nach Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Mai 2017 endet der Auftrag des Versicherungsmaklers nicht mit Abschluss des Versicherungsvertrages. Der Makler verpflichtet sich, sofern ein Maklervertrag mit dem Versicherungsnehmer besteht, zu prüfen, ob der von ihm vermittelte Versicherungsvertrag tatsächlich zustande gekommen ist.

Auszug Aktenzeichen 20 U 53/17

…Mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages ist der Auftrag des Versicherungsmaklers aber noch nicht beendet, da es auch die versicherungstechnische Betreuung der Verträge umfasst und daher als Dauerschuldverhältnis fortbesteht. So ist der Makler zur Erteilung von Hinweisen für die risikogerechte Anpassung des vermittelten Versicherungsvertrags verpflichtet. Im Rahmen der laufenden Betreuung des Versicherungsverhältnisses hat der Versicherungsmakler daher das versicherte Risiko zu überwachen, bei Risikoveränderungen den Versicherungsnehmer hierauf ungefragt hinzuweisen und auf eine Anpassung hinzuwirken. Insgesamt ist der Versicherungsmakler zur fortlaufenden und ständigen Betreuung des Versicherungsnehmers verpflichtet. Er muss umgehend und unaufgefordert prüfen, ob der bestehende Vertrag den Bedürfnissen des Kunden noch entspricht. Etwaigen Veränderungen des versicherten Risikos muss er durch entsprechende Beratung Rechnung tragen (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2016, I ZR 147/14, juris, Rn. 39, WM 2016, 1632; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2011, 3 U 192/10, juris, Rn. 47, 61, RuS 2016, 107; vgl. Matusche-Beckmann, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 3. Aufl. 2015, § 5 Rn. 308 ff., insbesondere Rn. 12).

b) Gemessen daran musste die Beklagte prüfen, ob der Versicherungsvertrag tatsächlich zustande gekommen war.

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