Im April haben wir über die Rahmenbedingungen für coronabedingte Stundungen und das entsprechende KfW-Moratorium informiert. Diese Maßnahmen laufen planmäßig im September 2020 aus. Stundungsanträge gemäß dieser Regelungen können noch bis 17.09.2020 eingereicht werden. Es gilt der Posteingang bei der KfW.

Ab Posteingang 18.09.2020 gelten für alle (nicht nur coronabedingte) Stundungsanträge für Darlehen unter voller Primärhaftung der Bank folgende Regelungen:

Es besteht eine grundsätzliche Verpflichtung zur vertraglich vereinbarten Darlehensrückzahlung.

Stundungsanträge können nur in besonders gelagerten Fällen gestellt werden − die Hausbank muss das Vorliegen der Stundungsvoraussetzungen bestätigen:

  • Es handelt sich nach Einschätzung der Hausbank um eine vorübergehende kritische Situation des Darlehensnehmers.
  • Der Darlehensnehmer hat − aus aktueller Sicht − positive Zukunftsaussichten.
  • Stundungen sind nur innerhalb der bei Zusage festgelegten Laufzeitvariante möglich. Laufzeitverlängerungen darüber hinaus sind nicht möglich.
  • Stundungsanträge sind spätestens 10 Bankarbeitstage vor Fälligkeit zu stellen; bereits erbrachte Leistungen werden nicht erstattet.
  • Kurzfristige Liquiditätsengpässe von weniger als 6 Monaten sind von der Primärbank zu überbrücken und werden nicht gestundet.
  • Die Stundung von Zinsen und anderen Leistungen ist ausgeschlossen.