Am 21.03.2017 endet die Übergangsfrist der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR). Damit müssen in weniger als fünf Monaten alle aktiven Baufinanzierungsberater ihre Erlaubnis nach §34i GewO in der Tasche haben.

 

 

Die Zeit drängt – und das, wo die einjährige Übergangsfrist ohnehin recht eng gesetzt war. Gab es gerade zu Beginn der Einführung noch erheblichen Klärungsbedarf, so ist es nun höchste Zeit zu handeln.

Je näher der 21.03.2017 rückt, desto mehr rechnen die zuständigen Erlaubnisbehörden mit einem Antragsstau sowohl bei der Erlaubnisbeantragung als auch bei der Sachkundeprüfung.

 

 

Beantragungsprozess: Was ist zu tun?

 

 

Zudem gilt es zu bedenken, dass Sie auch ggf. vorhandene Mitarbeiter registrieren lassen müssen, sofern diese unmittelbar am Kreditvergabeprozess beteiligt sind.

Baufinanzierungsmakler, die nach dem Ende der Übergangsfrist keine §34i-Erlaubnis haben, dürfen ab dem Stichtag 21.3.2017 keine Beratung oder Vermittlung von Immobilienfinanzierungen mehr durchführen. Sie können dann nur noch als Tippgeber beziehungsweise Zuträger agieren.

Zögern Sie nicht und kümmern sich schnellstmöglich um Ihre §34i-Erlaubnis!

Ihr Qualitypool-Team