Welche Auswahl ist wann zu treffen?
Im Hinblick auf den erfolgten Text-Zusatz bei der Auswahl der Erläuterungen „Dieser Finanzierungsvorschlag entspricht dem ausdrücklichen Kundenwunsch entgegen meiner Empfehlung“ kam es Ihrerseits zu Rückfragen und dem Wunsch nach Konkretisierung.

Da wir uns gemeinsam mit unseren Finanzierungspartnern bei der Auslegung der WIKR kontinuierlich weiterentwickeln, möchten wir heute noch einmal ganz genau auf dieses Thema eingehen.

Die aktuelle rechtliche Auslegung und Umsetzung auf EUROPACE hat folgenden gesetzlichen Hintergrund:

Der Darlehensvermittler hat entsprechend des Gesetzestextes im BGB den Darlehensnehmern zwingend ein oder mehrere geeignete Produkte zu empfehlen:

§ 511 Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen

(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer auf Grund der Prüfung gemäß Absatz 2 ein geeignetes oder mehrere geeignete Produkte zu empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein Produkt empfehlen kann. Die Empfehlung oder der Hinweis ist dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

§ 655a Darlehensvermittlungsvertrag

(3) Bietet der Darlehensvermittler im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags oder entsprechender entgeltlicher

Finanzierungshilfen Beratungsleistungen gemäß § 511 Absatz 1 an, so gilt § 511 entsprechend….

Wenn also der gewählte Finanzierungsvorschlag genau zum Wunsch und den Präferenzen des Kunden passt, entspricht er auch „meiner Empfehlung“. Sollte es in einzelnen Punkten Abweichungen von den Präferenzen des Antragstellers geben, haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, diese im entsprechenden Freitextfeld zu dokumentieren.

Die Auswahl „…dem ausdrücklichen Wunsch des Kunden entgegen meiner Empfehlung“ sagt aus, dass der ausgewählte Finanzierungsvorschlag ausschließlich dem Kundenwunsch folgt, obwohl die Beraterempfehlung eine andere wäre.

Beispiel: ein Kunde wünscht ohne nachvollziehbaren Grund fünf Jahre Zinsbindung, obwohl eine längere Zinsbindung sinnvoll wäre. In diesen in der Praxis eher selten vorkommenden Fällen wählen Sie „…dem ausdrücklichen Wunsch des Kunden entgegen meiner Empfehlung“.

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, erläutern Sie den Sachverhalt bitte im Feld „Anmerkung“.

Wir hoffen, wir konnten das Thema noch einmal verdeutlichen und bitten um Beachtung bei der Auswahl in EUROPACE.