In den letzten Tagen wurden vorläufige gesetzliche Anpassungen sowie Hilfsmaßnahmen von Bund und Ländern für Unternehmen und Selbstständige verabschiedet, die für Dich und Deine Kunden von Interesse sein könnten. Hier ein kurzer Überblick – wir haben die Quellen jeweils verlinkt, damit Du Dich ausführlicher über die Einzelthemen informieren kannst.

Allgemeine Änderungen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Der Bundestag hat am 25.03.2020 einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der die Folgen der Covid-10-Pandemie abmildern soll. Enthalten sind vorläufige Anpassungen des Zivil-, Insolvenz und Verfahrensrechts.

  • Insolvenzrecht: Die Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht durch die Auswirkungen von COVID-19 entstanden ist oder keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit besteht. Es werden zudem Anreize geschaffen, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und Geschäftsbeziehungen zu den Unternehmen aufrecht zu erhalten. Für einen Übergangszeitraum von drei Monaten können Gläubiger keine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Diese Regelungen sollen im Verordnungswege bis zum 31.03.2021 verlängert werden können.
  • Zivilrecht: Schuldner, die wegen COVID-19 ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, erhalten die Möglichkeit, die jeweilige Leistung ohne nachteilige rechtliche Folgen vorerst zu verweigern oder einzustellen. Kleinstunternehmen und Verbraucher erhalten ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn sie Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen, die Dauerschuldverhältnisse sind und vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden, nicht erfüllen können – insbesondere bei Leistungen der Grundversorgung.
    Darüber hinaus wird für Vermieter von Wohn- und Gewerberäumen das Recht zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Kündigungen sind verboten, wenn Einkommensausfälle dazu führen, dass der Mieter seine Miete nicht zahlen kann. Dies gilt zunächst für Mietschulden im Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020, wenn sie aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht beglichen werden können.
    Für Verbraucherdarlehensverträge wird eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der jeweiligen Stundungsfrist eingeführt, mit der Möglichkeit für die Vertragsparteien, eine abweichende Vertragslösung zu finden. Flankiert wird diese Regelung von einem gesetzlichen Kündigungsschutz.
    Diese Anpassungen gelten vorerst bis zum 30.06.2020 mit der Möglichkeit, die Befristungen zu verlängern.
  • Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht: Vorübergehend werden Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen (AG, KGaA, VVaG und SE) Gesellschafterversammlungen (GmbH), General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaften und von Mitgliederversammlungen von Vereinen eingeführt.
  • Strafverfahrensrecht: Für vorerst ein Jahr wird es Gerichten erlaubt, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn diese wegen der Verbreitung der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden kann.

Hier zum Nachlesen die entsprechende Meldung des Bundestags und der angenommene Gesetzentwurf.

 

Soforthilfen von Bund und Bundesländern

Der Bund und die Bundesländer haben Sofortmaßnahmen beschlossen, um das wirtschaftliche Fortbestehen von Selbstständigen, Freiberuflern sowie kleinen und mittleren Unternehmen zu sichern.

Bundesländer:

Das Gründerlexikon hat einen aktuellen Überblick über die Soforthilfen der einzelnen Bundesländer zusammengestellt.

Achtung: Abhängig von den Beschlüssen des jeweiligen Bundeslands werden die Soforthilfen zu denen des Bundes hinzuaddiert oder aufgerechnet.


Bund:

1. 50 Milliarden Euro Soforthilfe:

Der Bund bietet Soforthilfen für Kleinstunternehmer mit bis zu zehn Beschäftigten und Solo-Selbstständige im Wert von 50 Milliarden Euro. Es handelt sich dabei um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Gelder sollen Liquiditätsengpässe überbrücken, insbesondere laufende Betriebskosten.

  • Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 9.000 Euro für 3 Monate.
  • Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 15.000 Euro für 3 Monate.
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der gegebenenfalls nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

2. 3 Milliarden Euro Grundsicherung

Selbstständige erhalten leichter Zugang zur Grundsicherung, um Lebensunterhalt und Unterkunft in der Krise trotz Verdienstanfall zu sichern. Die Bundesregierung stellt dafür 3 Milliarden Euro zur Verfügung.

  • Keine Vermögensprüfung, Bedürftigkeitsprüfung erfolgt erst nachträglich
  • Verbleib in eigener Wohnung gesichert
  • Dauer: 6 Monate

3. Unbegrenzte Mittel im Rahmen des KfW-Sonderprogramms 2020

Kleinstunternehmen und Soloselbstständige erhalten Hilfskredite von der KfW, um schnell mit Liquidität versorgt zu werden. Das Programm läuft seit dem 23.03.2020. Die Voraussetzungen für die KfW-Kredite wurden massiv gelockert und Konditionen verbessert, um möglichst vielen Unternehmen schnell und wirksam zu helfen. Zum Beispiel wurden die Mindestanforderungen an die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens deutlich reduziert. Die KfW übernimmt den bei weitem größten Teil der Haftung für diese Kredite (80 Prozent bis 90 Prozent).

4. Wirtschaftsstabilitätsfonds

Um Unternehmen und Arbeitsplätze zu sichern und die Realwirtschaft in der Corona-Krise stabilisiert wird, hat der Bund einen Gesetzentwurf zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds auf den Weg gebracht. Dieser Schutzfonds ist insbesondere für größere Unternehmen ab 250 Mitarbeitern vorgesehen.

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds enthält folgende Stabilisierungsinstrumente vor, um Arbeitsplätze zu sichern:

  • Liquiditätsgarantien: Garantierahmen in Höhe von 400 Milliarden Euro, um Liquiditätsengpässen von Unternehmen zu begegnen
  • Kapitalmaßnahmen: Kreditermächtigung in Höhe von 100 Milliarden Euro für direkte Rekapitalisierungsmaßnahmen, um die Solvenz von Unternehmen sicherzustellen
  • Refinanzierung: Kreditermächtigung in Höhe von 100 Milliarden Euro zur Refinanzierung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bei der Ausführung der ihr zugewiesenen Sonderprogramme.

Quellen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-Milliardenhilfe-fuer-alle.html
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/soforthilfen-beschlossen-1733604
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200323-50-millarden-euro-soforthilfen-fuer-kleine-unternehmen-auf-den-weg-gebracht.html