KfW: Newsletter zu BEG-Programmen 261-263

In ihrem aktuellen Newsletter informiert die KfW über die Einreichung der Bestätigung nach Durchführung (BnD) bzw. gewerbliche Bestätigung nach Durchführung (gBnD).

Ab dem 01.07.2022 können diese elektronisch über den BDO-Webservice bzw. das KfW-Förderportal zur Prüfung und Gutschrift des Tilgungszuschusses an die KfW übermittelt werden.

Die BnD / gBnD wird nach Abschluss des Vorhabens durch eine(n) Energieeffizienz-Expert:in erstellt.
Neue Bestandteile sind:

  • Belegliste (Rechnungsaufstellung)
  • Uploadfunktion für Rechnungen bei Einzelmaßnahmen.

Die KfW greift im Rahmen der Prüfung ausschließlich elektronisch auf die hochgeladen Rechnungen zu.

Zudem gibt es eine Stellungnahme zur Antragsberechtigung für zukünftige Eigentümer.

Gemäß der FAQ 2.4 können Käufer von Grundstücken/Gebäuden ab Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch einen Antrag auf Förderung in der BEG stellen.
Bei Grundstücken/Gebäuden im Eigentum einer Kommune oder eines kommunalen Unternehmens genügt die Vorlage einer verbindlichen Kaufoption oder eines Kaufs-bzw. Erbbaurechtsvertrages für die Antragstellung. Diese Regelung kann für alle Vorhaben ab dem BEG-Start bei der KfW am 01.07.2021 angewendet werden.

Bereits erteilte Zusagen für Antragstellungen von Käufern, bei denen weder eine Auflassungsvormerkung eingetragen war noch eine der im vorstehenden Absatz genannten Voraussetzungen beim Erwerb von im Eigentum einer Kommune oder eines kommunalen Unternehmens stehenden Grundstücken/Gebäuden erfüllt war, sind nach den Allgemeinen Bestimmungen der KfW für Investitionskredite zu kündigen. Bitte beachte dies in Deinen Kundengesprächen.

Die Übergangsregelung für Betroffene des Hochwassers läuft zum 30.06.2022 aus. Anträge für die Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufen 40 EE, 55, 55 EE, EH 55 NH und EH 40 Plus können noch bis einschließlich 30.06.2022 (Antragseingang bei der KfW) gestellt werden.

Den gesamten Newsletter findest Du hier: KfW-Info_Banken 12_2022.pdf