Höchste Zeit für Ihren §34i Antrag – Was ist wann und wo zu tun?
Die ersten Vermittler haben ihre Gewerbeerlaubnis nach §34i GewO bereits in der Tasche und selbst „Alte Hasen“, die keine Sachkundeprüfung mehr ablegen mussten, berichten von bis zu 2 Monaten Bearbeitungszeit.

Wenn dann noch ein Sachkundelehrgang erfolgreich absolviert werden muss, wird schnell klar, dass es höchste Zeit ist, sich um alles zu kümmern, damit Sie auch nach dem 21.03.2017 weiterhin Baufinanzierungsgeschäft beraten dürfen.

Was ist also konkret zu tun?

1. Zuständige Behörde finden

Die  Zuständigkeit  der  Erlaubnisbehörde  ist  bei  §34i  GewO  analog  zu  der  des  §34f  GewO  für Finanzanlagenvermittler  geregelt  –  die  Ausnahme  bildet  Hessen.  Insofern  ist  die  Industrie-  und Handelskammer (IHK) die zuständige Zulassungsbehörde für die Gewerbeerlaubnis nach §34i GewO in   den   acht   Bundesländern   Baden-Württemberg,   Bayern,   Bremen,   Hamburg,   Mecklenburg-Vorpommern,  Niedersachsen,  Nordrhein-Westfalen  und Schleswig  Holstein.  In  Berlin,  Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hingegen hat das Gewerbeamt die entsprechende Zuständigkeit.

2. Antragsformulare ausfüllen, Unterlagen zusammenstellen und an die zuständige Behörde senden

Antragsformulare sowie eine Liste der erforderlichen Unterlagen finden Sie in der Regel auf der Internetseite Ihrer zuständigen Behörde, ebenso eine Übersicht zu anfallenden Kosten.

Bitte beachten Sie, dass Sie auch Ihre Mitarbeiter, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder dafür verantwortlich sind,  zur Eintragung im Register anmelden müssen.

Zu den einzureichenden Unterlagen haben wir unterschiedliche Anforderungen gesehen. Grundsätzlich geht es aber um:

  • Nachweis der Zuverlässigkeit
  • Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse
  • Nachweis einer Berufshaftpflicht
  • Beleg der Sachkunde durch Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung oder einer gleichgestellten Berufsqualifikation

„Alte Hasen-Regelung“:

Keinen Sachkundenachweis erbringen müssen Gewerbetreibende, die bereits seit dem 21. März 2011 im Besitz der bisherigen Erlaubnis § 34c GewO „Darlehen“ sind und die Vermittlung oder Beratung von Immobiliardarlehen seitdem ununterbrochen nachweisen können.

Unsere Erfahrungen zeigen, dass die verantwortlichen Behörden hierfür durchaus unterschiedliche Anforderungen an die einzureichenden Belege (z.B. Beratungsprotokolle, Provisionsabrechnungen etc.) haben.

Unser Tipp: Schauen Sie auf die Website Ihrer zuständigen Behörde oder nehmen Sie telefonisch Kontakt auf.

Berufsausbildungen, die als Nachweis der Sachkunde anerkannt sind:

  • Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau
  • Bankkaufmann oder Bankkauffrau
  • Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauffrau
  • Kaufmann bzw. Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ wenn die Abschlussprüfung auf Grundlage der Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung vom 17.05.2006 abgelegt wurde oder beim Ablegen der Prüfung nach der ab dem 01.08.2014 geltenden Fassung die Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherung“ gewählt wurde.
  • Geprüfter Immobilienfachwirt bzw. Immobilienfachwirtin
  • Geprüfter Bankfachwirt bzw. Bankfachwirtin
  • Geprüfter Fachwirt bzw. Fachwirtin für Finanzberatung
  • Geprüfter Fachwirt bzw. Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
  • Abschlusszeugnis Finanzfachwirt bzw. Finanzfachwirtin (FH) mit mindestens einem Jahr Berufspraxis in der Immobiliardarlehensvermittlung
  • Geprüfter Fachberater bzw. Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit mindestens zwei Jahren Berufspraxis in der Immobiliardarlehensvermittlung
  • Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums mit in der Regel mindestens drei Jahren Berufspraxis in der Immobiliardarlehensvermittlung

Quelle: www.europace.de

3. Kopie der Gewerbeerlaubnis an Qualitypool senden und Registrierungsnummer in EUROPACE 2 erfassen
Sobald Ihnen die Gewerbeerlaubnis vorliegt, senden Sie uns bitte eine Kopie im PDF-Format per Email an partnerbetreuung@qualitypool.de.

Zusätzlich erfassen Sie bitte Ihre Registrierungsnummer in EUROPACE 2 > Einstellungen > Personendaten (die Angaben zu Ihrer Aufsichtsbehörde sollten Sie bereits erfasst haben)

Wichtig!

Bitte bewahren Sie Ihre Erlaubnis nach §34c GewO weiter auf, da die Erlaubnis nach §34i GewO nicht die Vermittlung von Ratenkrediten abdeckt.

Ihre Gewerbeerlaubnis §34i GewO benötigen wir bis zum 21.03.2017, damit wir auch nach dem Stichtag erfolgreich im Baufinanzierungsgeschäft mit Ihnen zusammenarbeiten können.