News für den Standort Qualitypool Bayreuth

Die Janitos Versicherung hat ihre Übersicht zum Versicherungsschutz für Ärzte im Rahmen der Corona-Pandemie ergänzt und aktualisiert:

Versicherungsschutz für ärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona Virus (SARS-CoV-2)

Aufgrund der sich verschärfenden Situation wegen der wieder verstärkten Ausbreitung des Corona Virus (SARS-CoV-2) haben viele Ärztinnen und Ärzte ihre Bereitschaft erklärt, unterstützend tätig zu werden (z. B. als Vertreter in Arztpraxen, in Impfzentren oder bei der Beratung und Behandlung von Patienten).

In Bezug auf diese unterstützenden Tätigkeiten gilt für die mit Janitos berufshaftpflichtversicherten Ärzt*innen das Folgende:

  • Setzt ein niedergelassener Arzt, der mit seinem medizinischen Personal unter Quarantäne gestellt wurde, in seiner Praxis einen Vertreter oder anderweitiges medizinisches Personal ein, besteht für diese Versicherungsschutz innerhalb der Berufshaftpflichtversicherung des niedergelassenen Arztes bei der Janitos Versicherung AG.
  • Sollte dieser Versicherungsschutz des Praxisvertreters aus der Versicherung des Praxisinhabers nicht ausreichen, besteht Versicherungsschutz über jedweden Arzthaftpflichtvertrag des Vertreters bei der Janitos Versicherung AG. Dies ist auch der Fall, wenn der Vertreter eine ausschließliche Absicherung des sog. Restrisikos vereinbart hat.
  • Dieser Versicherungsschutz gilt ebenso für unterstützende Maßnahmen von Ärzten (auch in der Weiterbildung) außerhalb von Praxen, also beispielsweise bei medizinischen Beratungen/ Behandlungen (auch telemedizinisch), Impfungen, Probenentnahmen und Testungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
  • Soweit die Leistungen im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit erfolgen, gelten die Grundsätze der Staatshaftung. Der Versicherungsschutz ist dann beschränkt auf einen Rückgriff bei grob fahrlässigem Handeln.

 

Zusätzlich gilt für niedergelassene bei Janitos berufshaftpflichtversicherte Ärzt*innen das Folgende:

Wird zur Versorgung von Corona Patienten ein Zelt zur Erweiterung der Praxis vorübergehend aufgestellt, gelten Mietsachschäden an diesem nach der folgenden Maßgabe beitragsneutral mitversichert: Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten), gepachteten oder geliehenen Zelten. Hiervon ausgenommen bleiben:

  • Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung
  • Schäden am Erdreich
  • Schäden, soweit sie durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder im Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen

Diese Schäden gelten bis zu einer Höhe von 5.000 EUR (1-fach max.) mitversichert. Der Selbstbehalt beträgt 500 EUR.

 

Alle Unterlagen zur Janitos Berufshaftpflicht für Mediziner sind im Extranet im Bereich „Dokumente“ hinterlegt.

Der Abschluss ist über das Extranet − per Weiterleitung auf das Janitos-Portal – möglich: https://extranet.asc-online.de/Partner/PortalWeiterleitung?vunr=130&pnr=1

 

Risikoträger und Hersteller: HDI Versicherung AG In der Berufshaftpflichtversicherung ist die Janitos Versicherung AG allein die vertragsführende Stelle. Alleiniger Risikoträger und Hersteller ist die HDI Versicherung AG, HDI-Platz 1, 30659 Hannover. Diese ist auch für die Bearbeitung der Schadenfälle im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung zuständig.