Morgen ist Christi Himmelfahrt bzw. Vatertag. Dieser wird von vielen Vertretern des männlichen Geschlechts gerne feuchtfröhlich gefeiert, ob mit Bollerwagen auf Wanderwegen oder beim Angrillen auf dem eigenen Balkon.

Selbst wenn es nur bei ein paar Bier bleibt − falls während oder nach der Feier ein Unfall passiert, kann der Spaß trotz Versicherungsschutz schnell vorbei sein. Schließlich enthalten z.B. die meisten Unfallversicherungstarife Alkoholklauseln, die Gesundheitsschäden durch alkoholbedingte Bewusstseinsstörungen ausschließen.

Als Vermittler hast Du davon natürlich schon gehört. Deshalb liefern wir an dieser Stelle einen kurzen  Überblick über die  jeweiligen Promillegrenzen. Bei Bedarf kannst du diese natürlich auch mit deinen Kunden teilen.

Unfälle außerhalb des Straßenverkehrs:

Bei nicht verkehrsbedingten Unfällen wird sehr stark auf den Einzelfall eingegangen, da feste Promillegrenzen nicht existieren. Die Rechtsprechung reagiert tendenziell eher bei einem erheblichen Alkoholisierungsgrad, im Zusammenspiel mit den individuellen Verhältnissen, der Umgebung und Verhaltensweisen.

Promillegrenzen für Autofahrer

  • 0,0 Promille: Für Fahranfänger unter 21 Jahren bzw. Fahranfänger in der Probezeit
  • 0,5 – 1,09 Promille ohne alkoholbedingte Auffälligkeit: Es liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. In der Regel müssen ab 500 Euro – 3.000 Euro Strafe gezahlt werden sowie ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg durchgestanden werden. Der Versicherer kann die Hälfte seiner Leistung kürzen. Unter 0,8 Promille liegt versicherungstechnisch keine Bewusstseinsstörung vor. Vom Versicherer wird daher oft im Einzelfall entschieden, ob die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten derart herabgesetzt war, dass er der Gefahr nicht gewachsen war.
  • Ab 1,1 Promille: Es liegt eine Straftat und absolute Fahruntüchtigkeit vor, und es kann sogar eine Freiheitsstrafe drohen. Es kann bereits ab etwa 0,3 Promille eine Straftat festgestellt werden, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Eine für die festgestellte Straftat verhängte Geldstrafe richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Es wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist festgelegt. Vor Ablauf der Sperrfrist darf keine neue Fahrberechtigung erteilt werden. Darüber hinaus ist ab 1,6 Promille ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorgeschrieben. Das gilt auch für wiederholte Fahrten unter Alkoholeinfluss.
Versicherungsrechtlich ist es so, dass in der Haftpflichtversicherung Regresszahlungen bis zu 5000 Euro möglich sind, wenn der Unfall unter Alkoholeinfluss verschuldet wurde. Bei der Vollkaskoversicherung kann das Versicherungsunternehmen die Schadensleistung entsprechend vermindern.

Übrigens: Fahrradfahrer begehen ab 1,6 Promille eine Straftat. Sie müssen eine Geldstrafe leisten, bekommen zwei Punkte in Flensburg und müssen die medizinisch-psychologische Untersuchung absolvieren. Für Fußgänger gibt es übrigens keine Promillegrenze. Falls ein betrunkener Fußgänger jedoch einen Verkehrsunfall verursacht, muss er mit rechtlichen Konsequenzen rechnen und haftet natürlich für den Schaden.

Wir wünschen allen Vertriebspartnern einen wunderschönen und unfallfreien(!) Vatertag.

Viele Grüße
Eure QualityCrew