HVB: Prozessanpassungen und Vereinfachungen

Die HypoVereinsbank hat Vereinfachungen und Änderungen in ihren Prozessen und Unterlagenanforderungen vorgenommen, die sie dank stetigen Feedbacks umsetzen konnte. Die Änderungen sind wie folgt:

Ansatz von Elterngeld, Kindergeld und Minijob in der Haushaltsrechnung

Elterngeld/ Antragsteller in Elternzeit

  • Bisherige Regelung: Ansatz Elterngeld gem. Elterngeldbescheid
  • Zukünftige Regelung: Ansatz des künftigen regelmäßigen Einkommens, das nahtlos an das Elterngeld gezahlt wird. Bestätigung des Arbeitgebers erforderlich.

Der Elterngeldbescheid wird zusätzlich zur Arbeitgeberbestätigung als Unterlage benötigt.

 

Kindergeld und Minijob

  • Bisherige Regelung: Nur bei Eigennutzern ansetzbar
  • Zukünftige Regelung: Für alle Antragsteller ansetzbar (Eigennutzer und Kapitalanleger); Der Ansatz des Minijobs kann weiterhin nur erfolgen, wenn dieser mindestens 12 Monate besteht.

 

Überschreitung Renteneintrittsalter während der Kreditlaufzeit

  • Bisherige Regelung:
    • Dokumentation in den Angaben zur Erwerbssituation und Vermögensverhältnissen (Nachhaltigkeitsfragen)
    • Nachweis der Bedienbarkeit des Darlehens auch bei Renteneintritt
  • Zukünftige Regelung:
    • Dokumentation in den Angaben zur Erwerbssituation und Vermögensverhältnissen (Nachhaltigkeitsfragen)
    • Für angestellte/nichtselbständige Antragsteller und Beamte: Sofern bei 75%-Ansatz des aktuellen Nettoeinkommens weiterhin die langfristige Kapitaldienstfähigkeit und der Mindestüberschuss gewährleistet sind und keine anderslautenden Nachweise zur Rentensituation vorliegen: Keine zusätzlichen Nachweise notwendig und Berücksichtigung von 75% des Nettoeinkommens
    • Weitere private oder betriebliche Rentenansprüche können gegen entsprechende Nachweise zusätzlich berücksichtigt werden
    • Definition des aktuellen Nettoeinkommens in diesem Zusammenhang: Regelmäßiges monatliches Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit (Lohn, Gehalt, Pension; eventuelle Zusatzeinnahmen aus Minijob oder selbständiger Tätigkeit können nicht angerechnet werden)

 

Erleichterungen bei den Unterlagenanforderungen

  • Aufstellung zum Immobilienvermögen wird nur noch benötigt, wenn neben den Kaufobjekt oder Bauprojekt noch mindestens 2 weitere Bestandsobjekte bestehen. Wenn es nur ein Bestandsobjekt gibt, wird keine Aufstellung mehr benötigt.
  • Anstelle von Mietverträgen können auch die Kontoumsätze mind. der letzten 3 Monate als Nachweis der Einnahmen eingereicht werden. Dient eine Kapitalanlage zusätzlich als Beleihungsobjekt bei der HVB, so ist der Mietvertrag zwingend ein- bzw. bei Neubau nachzureichen.

Hinweis: In diesem Fall werden von der HVB mit Pauschalen die Mieterträge kalkuliert, die i.d.R. geringer ausfallen als bei Betrachtung der tatsächlichen Mietvereinbarung. Ist dieses Vorgehen nicht gewünscht, kann weiterhin der Mietvertrag als Nachweis eingereicht werden.

Diese Reglung gilt nur für EFH, EFH mit Einliegerwohnung, ZFH, DHH, RH, ETW und nicht für WGH (Wohn- und Geschäftshaus) und MFH (Mehrfamilienhaus).

  • Beim Kauf von Kapitalanlagen ist der Mietvertrag zwingend einzureichen (bzw. bei Bauprojekten oder Neuvermietung zwingend nachzureichen)
  • Bei Vorhandensein von mindestens zwei vermieteten Bestandsobjekten, muss neben dem Nachweis zum Mieteingang durch Kontoauszug oder Mietvertrag eine Mieteraufstellung eingereicht werden.
  • Es ist nur noch der letzte Steuerbescheid einzureichen (bisher die letzten beiden)
  • Für die Objekttypen ETW, EFH, DHH, RH, ZFH, EFH mit Einliegerwohnung entfällt die Unterlage Berechnung umbauter Raum
  • Zum Nachweis von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder vertragliche gesichertes 13. Gehalt ist die letzte Gehaltsbescheinigung ausreichend (bisher letzte 3 Jahre), wenn aus dem Text der Abrechnung hervorgeht, dass diese Zahlung regelmäßig erfolgt (z.B. „Sonderzahlung“ kann alles sein und ist als Nachweis der Regelmäßigkeit nicht ausreichend)
  • Nachweis von Bonus/Tantiemen ist aus dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre zu ermitteln und nachzuweisen

 

Regelung zu Mindesttilgung und maximaler Darlehenslaufzeit

Die Ist-Annuität kann die (anfängliche) annuitätische Mindesttilgung von 2% unterschreiten, wenn

  • Das Darlehen innerhalb des vertraglich vereinbarten Zinsbindungszeitraumes durch regelmäßige Tilgung vollständig zurückgeführt wird oder
  • Die vollständige Ablösung des restlichen Saldos nach Ablauf des Zinsbindungszeitraumes durch einen an die HVB abgetretenen Bausparvertrag gewährleistet ist oder
  • Wenn bei Abschluss des Darlehensvertrages sichergestellt ist, dass das Darlehen innerhalb einer maximalen Finanzierungslaufzeit von 40 Jahren vollständig zurückgeführt wird.

Außerdem möchte die HVB darüber informieren, dass – falls vorhanden – zwingend eine Information zu einer zweiten Staatsbürgerschaft des Antragstellers benötigt wird und in BaufiSmart entsprechend zu pflegen und bei Einreichung zu übermitteln ist.