KfW: Ergänzende Erläuterungen zum Vorhabensbeginn für neue Anträge zu Sanierungs- und Neubauvorhaben

Zu den BEG-Programmen hat die KFW zum Thema Vorhabensbeginn eine ergänzende Erläuterung veröffentlicht, weil es dazu vermehrt zu Unklarheiten kam. Anbei die Stellungnahme:

„Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Ergänzende Erläuterungen zum Vorhabensbeginn für neue Anträge zu Sanierungs- und Neubauvorhaben

In der KfW-Information 08/2022 vom 05.04.2022 haben wir unter dem Stichwort BankenFAQ zur BEG eine Ausnahmeregelung für den Vorhabensbeginn für neue Anträge zu Sanierungs- und Neubauvorhaben kommuniziert, die zu Rückfragen geführt hat. Zur korrekten Anwendung dieser Regelung konkretisieren wir diese wie folgt:

Für Vorhaben, für die bis einschließlich 23.01.2022 kein Antrag gestellt wurde, jedoch ein Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner zur Inanspruchnahme einer BEG-Kreditförderung geführt und auf dem KfW-Formular dokumentiert wurde, gilt folgendes:
Ein Antrag kann gestellt werden, wenn im Zeitraum des jeweiligen Förderstopps mit dem Vorhaben begonnen wurde:
Für Sanierungsvorhaben gilt:
Mit der Baumaßnahme wurde in der Zeit vom 24.01.2022 – 21.02.2022 begonnen.
Für Neubauvorhaben gilt:
Mit der Baumaßnahme wurden in der Zeit vom 24.01.2022 – 19.04.2022 begonnen.

Bitte beachten Sie, dass das dokumentierte Beratungsgespräch beim Ersterwerb keine Anwendung findet. Über eine Ausweitung der Ausnahmeregelung auf Verträge, die bis zum 23.01.2022 mit aufschiebender / auflösender Bedingung abgeschlossen wurden (einschließlich Kaufverträge für den Ersterwerb), sind wir im Austausch mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.“