Qualitypool-Basler-Konzept Wohngebäude: Update zu Nässeschäden

 

In unserem Qualitypool-Basler-Konzept Wohngebäude wird nun auch ein BGH-Urteil zum Thema Nässeschäden durch undichte Fugen berücksichtigt.

Das Urteil lautet folgendermaßen: Ein Wohngebäudeversicherer muss nicht für Nässeschäden aufkommen, die aus einer undichten Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand entstehen. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az: IV ZR 236/20)

Eine undichte Fuge weist laut BGH keine Verbindung mit dem Rohrsystem auf und ist nicht als „Einrichtung“ zu verstehen. Das Leitungswasser müsse dafür aus Rohren der Wasserversorgung, (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch – und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. Die Versicherung müsse folglich nicht für den eingetretenen Leitungswasserschaden durch undichte Fugen zahlen.

In unseren Qualitypool-Basler Wohngebäudebedingungen (Klauseln und besondere Bedingungen zu den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (BBR) Qualitypool – Basler Wohngebäude) haben wir mit einer Klarstellungs-Klausel auf Seite 27 zum diesem Thema reagiert:

LII. Nässeschäden durch undichte Fugen

In Erweiterung von § 6 Nr. 1. und 2. VGB 2000 – Fassung 2012 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das in Fugen von im häuslichen Badezimmer verfliesten Dusch- und Wannenbereich mit festen Abtrennungen, der unmittelbar an einem mit dem Rohrsystem verbundenen Ablauf angrenzt, bestimmungswidrig ausgetreten ist.

Das bedeutet, dass diese Schäden laut unseren Bedingungen offiziell als versichert gelten – trotz des BGH-Urteils.

Wir haben den Punkt Nässeschäden durch undichte Fugen auch in den Leistungsumfang und das Highlight-Blatt aufgenommen.

Hier findest Du die entsprechenden Dokumente: