Ende 2019 beschlossen Bundestag und Bundesrat zahlreiche Änderungen für das Steuerrecht. Unter anderem wurde auch das Wohnungsbau-Prämiengesetz reformiert: Ab 2021 gelten neue die Einkommensgrenzen für die Wohnungsbauprämie, die Grenzen der förderfähigen Einzahlungen sowie den Fördersatz:

10% Wohnungsbauprämie (statt bisher 8,8%):

  • Bis zu 70 Euro pro Jahr für Alleinstehende
  • Bis zu 140 Euro pro Jahr für Verheiratete

 

Geförderte Höchstbeiträge:

  • Alleinstehende maximal 700 Euro pro Jahr (bisher 512 Euro)
  • Verheiratete maximal 1.400 Euro pro Jahr (bisher 1.024 Euro)

 

Neue Einkommensgrenzen (für das zu versteuernde Einkommen):

  • Für Alleinstehende: 35.000 Euro (bisher 25.600 Euro)
  • Für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner 70.000 Euro (bisher 51.200 Euro)
  • Höhere Bruttoeinkommen durch Freibeträge möglich
  • Die Wohnungsbauprämie gilt bereits für Kunden ab 16 Jahren. Wer selbst über der Einkommensgrenze liegt und Kinder im entsprechenden Alter hat, kann daher einen Vertrag für sie abschließen.

Eine weitere Neuerung: Die Prämie kann künftig nicht mehr nur zum Wohnungsbau im Inland, sondern auch in anderen EU-Mitgliedstaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen verwendet werden. Wie gewohnt müssen die Bausparer das Geld innerhalb der 7-jährigen Bindefrist aus ihren Bausparverträgen zu wohnwirtschaftlichen Zwecken verwenden, um die Wohnungsbauprämie zu erhalten. Danach kann das Guthaben inklusive der Wohnungsbauprämie frei verwendet werden.