…und ein Muster für eine Tippgebervereinbarung
Bekanntlich betrifft die Einführung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vor allem die Bereiche der Beratungs- und Informationspflichten der Kunden, deren Widerrufsrecht sowie die Schaffung einer neuen Erlaubnispflicht für Vermittler nach § 34 i GewO für Immobiliar-Verbraucherdarlehen.

Somit werden zwangsläufig alle „Gelegenheitsvermittler“ und Zuträger, die keine Erlaubnis nach §34 i GewO haben, zu Tippgebern – da sie eine Beratung und/oder Vermittlung -spätestens ab 21.3.2017- nicht mehr durchführen dürfen.

Was ist ein Tippgeber und was ist beim Einsatz von Tippgebern zu beachten?

Die Tippgebertätigkeit ist anders als die Vermittlungstätigkeit nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, wird aber in der Begründung zum Gesetz der Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts und den Kommentierungen zur Gewerbeordnung aufgegriffen. Der Gesetzgeber erkennt ausdrücklich an, dass es die Tippgebertätigkeit bei Versicherungen gibt und grenzt diese von der Vermittlung ab:

„Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder –unternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34 GewO dar; vielmehr stellt diese lediglich eine Vermittlung an einen Vermittler dar.“
(vgl. BTdrucksache 16/1935, S. 17, zu Nr. 7 (§§34 d, 34 e))

Auch die umsatzsteuerrechtliche Bewertung des Bundesfinanzhofs erkennt den Tippgeber, dort bezeichnet als „Werbeagent“ an, wenn dieser lediglich Kundendaten einholt und die eigentliche Vermittlung des Vertrages nachgeschaltet ist (BFH, Urteil vom 06.07.2007, VR 50/05).

Das bedeutet einerseits, dass die Tätigkeit des sog. Tippgebers erlaubnisfrei ist, wenn sich dieser darauf beschränkt, Möglichkeiten zum Abschluss von Verträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Kunden und einem Vermittlungsunternehmen herzustellen.

Gleichzeitig erfordert die Tätigkeit des Tippgebers, dass sie auf Basis der rechtlichen, insbesondere der datenschutzrechtlichen Regelungen erfolgt. Das heißt:

  • die Tippgebertätigkeit muss klar von der Vermittlung abgegrenzt sein. Der Vermittlerberuf ist seit der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie 2007 erlaubnispflichtig und an Bedingungen wie beispielsweise eine Mindestqualifikation geknüpft. Auch für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen bestehen Erlaubnispflichten – und zwar für die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen wie Ratenkrediten nach § 34 c Abs. 1 GewO und für die Vermittlung von Immobilien-Verbraucherdarlehen nach § 34 i GewO n.F.;
  • Tippgeber dürfen die Grenze zur Vermittlung bzw. Beratung nicht überschreiten;
  • der Tippgeber hat auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, das bedeutet, er darf die persönlichen Daten der Kunden (insbesondere Namen und Adressdaten) nicht ohne Einwilligung der Kunden weitergeben.

Binden Sie Tippgeber an (oder sind Sie ggf. selbst als Tippgeber tätig) ist wichtig, dass der Tippgeber im Rahmen des vorstehend beschriebenen Tätigkeitsumfangs den Abschluss eines konkreten Geschäftes lediglich vermittelt. Wenn der (vermeintliche) Tippgeber jedoch „den Abschluss eines konkreten Geschäfts bereits so umfassend vorbereitet und abgewickelt hat, dass der Kunde den Auftrag nur noch zu unterschreiben und abzusenden hat oder wenn der Vermittler nach einer Anlageberatung die vom Kunden unterschriebenen Orderbelege weiterleitet“, dann, so der BGH in einem Urteil vom 05.12.2013 (Az. III ZR 73/12) benötigt der Tippgeber eine Erlaubnis. In dem zitierten Fall wurde dem Vermittler zum Verhängnis, dass er keine Erlaubnis nach § 32 KWG für die Vermittlung von Finanzinstrumenten besessen hatte.

Die Tippgebervereinbarung

Wir empfehlen Ihnen, beim Einsatz von Tippgebern die vorstehenden Regelungen zu berücksichtigen und damit sowohl Ihre als auch die Haftungsrisiken Ihrer Tippgeber auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Als Hilfestellung finden Sie hier eine Vorlage für eine Tippgebervereinbarung, die auf die vorstehenden Anforderungen zugeschnitten ist.

Bitte berücksichtigen Sie beim Einsatz der Tippgebervereinbarung, dass Sie diese auf Ihre konkrete individuelle Vertragssituation ggf. anpassen und prüfen (lassen) möchten, so dass wir keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit gewährleisten können.

Erfassung Tippgeber in EUROPACE 2

Haben Sie Tippgeber, können Sie diese in EUROPACE 2 erfassen und Ihrer Vertriebseinheit zuordnen lassen. Damit haben Sie in der Finanzierungslösung die Möglichkeit, einen Tippgeber und seine Tippgeberprovision festzulegen. In der Wissensdatenbank von EUROPACE 2 werden die Funktionen detailliert erläutert. Klicken Sie dafür bitte hier.

Für die Erfassung Ihrer Tippgeber wenden Sie sich bitte an Ihren Key Account Manager.